Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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