§ 203 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18 bis 20 und Absatz 2,, 3 Ziffer 4 und 5, 5 Absatz eins, Ziffer 6,, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, 19 Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,, 20b Absatz 2,, 26 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 27a, 27b, 30a, 45 Absatz 5,, 56 Absatz 2,, 58 Absatz eins,, 66 Absatz 4,, 93 Absatz eins,, 3b und 4, 119, 131 Absatz 4,, 150 samt Überschrift, 151 Absatz 5,, 159a, 159b, 159d Absatz eins, Ziffer eins,, 187 Absatz 2 a,, 193 Absatz eins, Ziffer 2,, 194 Absatz 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 5, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002, gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
  4. (4)Absatz 4Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach Paragraph 597, Absatz 5, ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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