§ 96 B-KUVG Unfallheilbehandlung

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. (2)Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsärztliche Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2Heilmittel,
    3. 3.Ziffer 3Heilbehelfe,
    4. 4.Ziffer 4Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64, 65 Abs. 1, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der Paragraphen 58 bis 60, 63, 64, 65 Absatz eins,, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Absatz eins,) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze.(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die in Paragraph 68, Absatz eins, aufgestellten Grundsätze.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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