(1) Die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten haben als Hauptvorstand beziehungsweise Überwachungsausschuß beziehungsweise Landesvorstand der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Geschäfte bis 31.Dezember 1968 mit der Maßgabe zu führen, daß der sich aus den §§ 139 bis 141 ergebenden Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern durch Entsendung der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter gemäß § 133 zu entsprechen ist. Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter mit 31.Dezember 1968.
(2) Die Amtsdauer des erstmalig einberufenen Rentenausschusses (§ 130 Abs. 1 Z 4) endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konstituierung am 31.Dezember 1968.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 gilt § 137 zweiter und dritter Satz entsprechend.
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