Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. | bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis; | |||||||||
2. | bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101). |
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