Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2020 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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