Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und nach Maßgabe des Paragraph 70, in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Personen, nach Maßgabe der Paragraphen 87, Absatz 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
(2)Absatz 2Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß Paragraph 83, Absatz 5,
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1994)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,)
In Kraft seit 12.01.1994 bis 31.12.9999
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