Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(2)Absatz 2Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
1.Ziffer einsvöllig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
2.Ziffer 2teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
(3)Absatz 3Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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