§ 27c B-KUVG Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Für die Dienstgeber/innen der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sowie der nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden, ist § 53b ASVG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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