(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 und 4 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des (der) verstorbenen Versicherten, wenn dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (ihres früheren Ehemannes) aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des (der) Versicherten gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tage an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Versicherten (die verstorbene Versicherte) nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sind - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die) Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gebührenden Versorgungsbezug, entspricht; sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 116 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des (der) Versicherten nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des (der) verstorbenen Versicherten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes) anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn
a) | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
b) | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
c) | die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat und | |||||||||
d) | der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war. | |||||||||
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn | ||||||||||
aa) | die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
bb) | nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 56 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 56 Abs. 2 Z 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
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