Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
1.Ziffer einsPflichtleistungen;
2.Ziffer 2freiwillige Leistungen.
(2)Absatz 2Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 B-KUVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 B-KUVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 B-KUVG