(1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
1. | Pflichtleistungen; | |||||||||
2. | freiwillige Leistungen. |
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
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