§ 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 53, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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