Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Meldungen nach den §§ 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.Die Meldungen nach den Paragraphen 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2)Absatz 2Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(3)Absatz 3Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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