Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen. Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach Paragraph 164, Absatz eins, oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
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