Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
In Kraft seit 01.07.1967 bis 31.12.9999
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