§ 122 B-KUVG Ersatzleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Träger der Sozialhilfe gebührt Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen
    1. 1.Ziffer einsder Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet,
    2. 2.Ziffer 2des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt gründet.
  2. (2)Absatz 2Zu ersetzen sind:
    1. 1.Ziffer einsKosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
    2. 2.Ziffer 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Dienstunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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