(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.
0 Kommentare zu § 61a B-KUVG