Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 56,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2)Absatz 2Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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