§ 36 B-KUVG Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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