Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
(1)Absatz einsDie Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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