Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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