Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 22 Abs. 6, 26a Abs. 2, 51 Abs. 5, 63a Abs. 1, 64 Abs. 3, 65 Abs. 2 und 5, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3, 93 Abs. 3, 105 Abs. 1 sowie 156 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 6,, 26a Absatz 2,, 51 Absatz 5,, 63a Absatz eins,, 64 Absatz 3,, 65 Absatz 2 und 5, 65a Absatz 5,, 70a Absatz 3,, 93 Absatz 3,, 105 Absatz eins, sowie 156 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 45 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 45, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3)Absatz 3Die Überschrift des Abschnittes VIII des Vierten Teiles sowie § 159c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Überschrift des Abschnittes römisch VIII des Vierten Teiles sowie Paragraph 159 c, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4)Absatz 4Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung bei der Versicherungsanstalt (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
(5)Absatz 5Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 496/1993, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1993,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.
In Kraft seit 11.07.2001 bis 31.12.9999
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