§ 153 B-KUVG

B-KUVG - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. (1a)Absatz eins aBeschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. (2)Absatz 2Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich,
    1. 1.Ziffer einswenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oderwenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wennDie Genehmigung nach Absatz eins a, ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und
    2. 2.Ziffer 2der Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt undder Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG nicht übersteigt und
    3. 3.Ziffer 3der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.

    .(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 15, BGBl. I Nr. 106/2024).(Anm.: Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 153 B-KUVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 B-KUVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 153 B-KUVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 153 B-KUVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 153 B-KUVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-KUVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 152 B-KUVG
§ 153a B-KUVG