§ 10 K-PfLAV (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Assessmentcenter dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund der Beobachtung des systematischen Denkens und Handelns, des Führungsverhaltens und Durchsetzungsvermögens und der Argumentation und des Ausdruckes einschätzen und in eine Rangreihe bringen können§ 10 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. Das Assessmentcenter besteht aus einer Gruppen- und einer Einzelaufgabe.

(2) (entfällt)

(3) Den Bewerbern steht für jede Aufgabe bzw. Fragestellung eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.

(4) Der Landesschulrat hat zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters sowie zur Moderation des Assessmentcenters Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(5) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.

(6) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.

(7) Die Summe der Reihungszahlen in allen Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im Assessmentcenter.

(8) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Assessmentcenter dient dazu, dass die Bewerter die Befähigung der Bewerber zum Leiten einer Schule auf Grund der Beobachtung des systematischen Denkens und Handelns, des Führungsverhaltens und Durchsetzungsvermögens und der Argumentation und des Ausdruckes einschätzen und in eine Rangreihe bringen können§ 10 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. Das Assessmentcenter besteht aus einer Gruppen- und einer Einzelaufgabe.

(2) (entfällt)

(3) Den Bewerbern steht für jede Aufgabe bzw. Fragestellung eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten zur Verfügung.

(4) Der Landesschulrat hat zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters sowie zur Moderation des Assessmentcenters Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.

(5) Die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, hat durch jene Bewerter, die auf Grundlage von § 23 und 24 K-LG ermittelt worden sind, zu erfolgen.

(6) Die Bewerter haben autonom und in Selbstverantwortung eine Rangreihe der Bewerber zu erstellen und diese Rangreihe zu unterschreiben. Als Hilfsmittel für die Erstellung der Rangreihe dienen den Bewertern Beobachtungsbögen.

(7) Die Summe der Reihungszahlen in allen Rangreihen aller Bewerter ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihung der Rangwerte der Bewerber ergibt den Rangplatz des Bewerbers im Assessmentcenter.

(8) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

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