§ 2 K-PRG Begriffsbestimmungen

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Unter einem Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution (Abs. 1) durch mehr als eine Person ausgeübt werden soll.

(4) Als Bordell gelten auch bordellähnliche Einrichtungen. Unter einer bordellähnlichen Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen,

a)

in dem sich zur Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) regelmäßig eine oder mehrere Personen aufhalten, die sich auf Grund des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr 152/ 1945, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, regelmäßig Untersuchungen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterziehen müssen, oder

b)

von dem auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa die Ausstattung, die Werbung oder die Art der gebotenen Unterhaltung, wie die Vorführung von Sexfilmen u. ä. sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Getränken etwa in Klubräumen oder ähnlichen Lokalen angenommen werden kann, daß er auch der Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) dienen soll.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Unter Ausübung der Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Unter einem Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution (Abs. 1) durch mehr als eine Person ausgeübt werden soll.

(4) Als Bordell gelten auch bordellähnliche Einrichtungen. Unter einer bordellähnlichen Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen,

a)

in dem sich zur Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) regelmäßig eine oder mehrere Personen aufhalten, die sich auf Grund des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr 152/ 1945, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, regelmäßig Untersuchungen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterziehen müssen, oder

b)

von dem auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa die Ausstattung, die Werbung oder die Art der gebotenen Unterhaltung, wie die Vorführung von Sexfilmen u. ä. sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Getränken etwa in Klubräumen oder ähnlichen Lokalen angenommen werden kann, daß er auch der Anbahnung der Prostitution (Abs. 2) dienen soll.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

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