§ 7 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten§ 7 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, wenn und insoweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht und

a)

für das Halten von Schadorganismen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder

b)

die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchzwecke benötigt werden.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten§ 7 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, wenn und insoweit die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht und

a)

für das Halten von Schadorganismen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder

b)

die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchzwecke benötigt werden.

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