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(2) Zur Leitung der Ombudsstelle ist mit Bescheid der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium verfügen und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen.
(3) Soweit der Ombudsmann/die Ombudsfrau nicht in einem Dienstverhältnis zum Land steht, hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in welcher sie die Höhe des Aufwandersatzes und des Ersatzes der Reisekosten des Ombudsmannes/der Ombudsfrau regelt. Bei der Bemessung ist auf den Aufwand bei der Besorgung der Aufgaben sowie auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen sind von der Landesregierung eine Erste Stellvertreterin/ein Erster Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Ombudsfrau/des Ombudsmannes gehen für die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf ihre/seine Erste Stellvertreterin/ihren/seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter verhindert, so sind die Aufgaben der Ombudsfrau/des Ombudsmannes von ihrer/seiner Zweiten Stellvertreterin/ihrem/seinem Zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.
(5) Die Funktionen nach Abs.§ 2 und 4 enden
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(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig von ihrer/seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder sie/er die ihr/ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigtK-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen.
(7) Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes vorzeitig, so ist eine Ombudsfrau/ein Ombudsmann für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer/seiner Geschäftsführung informieren.
(9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen.
(11) Abs. 3, 6, 7, 8, 9 und 10 gelten sinngemäß für die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter.
(12) Das Land hat der Ombudsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag der Ombudsfrau/des Ombudsmannes zur Verfügung zu stellen.
(13) Die in der Ombudsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Ombudsfrau/des Ombudsmannes.
(2) Zur Leitung der Ombudsstelle ist mit Bescheid der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium verfügen und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen.
(3) Soweit der Ombudsmann/die Ombudsfrau nicht in einem Dienstverhältnis zum Land steht, hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in welcher sie die Höhe des Aufwandersatzes und des Ersatzes der Reisekosten des Ombudsmannes/der Ombudsfrau regelt. Bei der Bemessung ist auf den Aufwand bei der Besorgung der Aufgaben sowie auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen sind von der Landesregierung eine Erste Stellvertreterin/ein Erster Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Ombudsfrau/des Ombudsmannes gehen für die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf ihre/seine Erste Stellvertreterin/ihren/seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter verhindert, so sind die Aufgaben der Ombudsfrau/des Ombudsmannes von ihrer/seiner Zweiten Stellvertreterin/ihrem/seinem Zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.
(5) Die Funktionen nach Abs.§ 2 und 4 enden
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(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig von ihrer/seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder sie/er die ihr/ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigtK-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen.
(7) Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes vorzeitig, so ist eine Ombudsfrau/ein Ombudsmann für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer/seiner Geschäftsführung informieren.
(9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen.
(11) Abs. 3, 6, 7, 8, 9 und 10 gelten sinngemäß für die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter.
(12) Das Land hat der Ombudsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag der Ombudsfrau/des Ombudsmannes zur Verfügung zu stellen.
(13) Die in der Ombudsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Ombudsfrau/des Ombudsmannes.