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(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls dann vom Land zu tragen, wenn sie
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es sei denn, die Durchführung der Maßnahme steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durch eine der im § 4 angeführten Personen. Über die Höhe der vom Land zu ersetzenden Kosten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Verfügungsberechtigten gemäß § 4 mit Bescheid.
(3) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sind von den im § 4 angeführten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes einzuheben, der kostendeckend festzusetzen ist. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt werden.
(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Unionsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Anspruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Union abzutreten.
(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls dann vom Land zu tragen, wenn sie
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es sei denn, die Durchführung der Maßnahme steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durch eine der im § 4 angeführten Personen. Über die Höhe der vom Land zu ersetzenden Kosten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Verfügungsberechtigten gemäß § 4 mit Bescheid.
(3) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sind von den im § 4 angeführten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes einzuheben, der kostendeckend festzusetzen ist. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt werden.
(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungsmaßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Unionsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Anspruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Union abzutreten.