Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Abs. 8 oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.
(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt, durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren interessierten Gemeinden sicherzustellen.
(3) Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Abs. 2). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Abs. 4 festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (§ 5 Abs. 2) nichts beizutragen haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des unter durchschnittlichen Verhältnissen anfallenden Sachaufwandes und unter Bedachtnahme auf die Schülerzahlen und die räumliche Organisation der Musikschulen sowie deren Sitz Höchstsätze für den nach Abs. 3 letzter Satz pro Schüler und Schuljahr auf die Gemeinden aufzuteilenden Sachaufwand festzusetzen. Die Landesregierung hat die in den Höchstsätzen festgelegten Beträge bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die Höchstsätze und die entsprechend dem zweiten Satz vorgenommenen Valorisierungen sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und darüber hinaus auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz der Musikschule des Landes befindet, hat den zur Beitragsleistung zum Sachaufwand verpflichteten Gemeinden spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Schuljahres Rechnung über den Sachaufwand des jeweiligen Schuljahres zu legen.
(6) Die Beitragspflicht der Gemeinden nach Abs. 3 letzter Satz besteht nicht für Schüler, die über steuerpflichtige eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügen, welche das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe C nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, monatlich übersteigen.
(7) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Musikschule des Landes befindet, ist verpflichtet, von Schülern im Sinne des Abs. 6 und von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, einheitlich einen angemessenen Beitrag zum Sachaufwand – ausgenommen zu den Kosten der Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes Kärnten und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorten (§ 5 Abs. 2) – bis zum Höchstausmaß des Abs. 4 einzuheben. Der Beitrag ist für jedes vom Schüler begonnene Schuljahr zu berechnen; § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(8) Für Zwecke der Errichtung und Führung der Schule sowie der Unterrichtserteilung gemäß § 5a hat das Land die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der kulturellen Belange oder Musikpflege der slowenischen Volksgruppe besteht, sicherzustellen.
(1) Die Kosten der Musikschulen des Landes trägt das Land, soweit sie nicht durch die Gemeinden, durch Vereinigungen gemäß Abs. 8 oder durch die Einhebung von Schulgeldern gedeckt werden.
(2) Die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes hat das Land, sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt, durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren interessierten Gemeinden sicherzustellen.
(3) Die Beiträge der an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung beteiligten Gemeinden zum Sachaufwand richten sich nach der Vereinbarung (Abs. 2). Wird in der Vereinbarung nichts Näheres bestimmt, so ist der Sachaufwand von den Gemeinden nach dem Verhältnis der aus den Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler zu tragen. Jene Gemeinden, welche der Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben sich am Sachaufwand der betreffenden Musikschule des Landes nach dem Verhältnis der aus diesen Gemeinden jeweils zu Beginn des Schuljahres angemeldeten Schüler, höchstens jedoch bis zu dem in Abs. 4 festgesetzten Ausmaß, zu beteiligen, wobei sie für den Sachaufwand für die Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorte (§ 5 Abs. 2) nichts beizutragen haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des unter durchschnittlichen Verhältnissen anfallenden Sachaufwandes und unter Bedachtnahme auf die Schülerzahlen und die räumliche Organisation der Musikschulen sowie deren Sitz Höchstsätze für den nach Abs. 3 letzter Satz pro Schüler und Schuljahr auf die Gemeinden aufzuteilenden Sachaufwand festzusetzen. Die Landesregierung hat die in den Höchstsätzen festgelegten Beträge bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die Höchstsätze und die entsprechend dem zweiten Satz vorgenommenen Valorisierungen sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen und darüber hinaus auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz der Musikschule des Landes befindet, hat den zur Beitragsleistung zum Sachaufwand verpflichteten Gemeinden spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Schuljahres Rechnung über den Sachaufwand des jeweiligen Schuljahres zu legen.
(6) Die Beitragspflicht der Gemeinden nach Abs. 3 letzter Satz besteht nicht für Schüler, die über steuerpflichtige eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügen, welche das Anfangsgehalt der Verwendungsgruppe C nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, monatlich übersteigen.
(7) Die Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Musikschule des Landes befindet, ist verpflichtet, von Schülern im Sinne des Abs. 6 und von Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes haben, einheitlich einen angemessenen Beitrag zum Sachaufwand – ausgenommen zu den Kosten der Errichtung der Räumlichkeiten der Musikschulen des Landes Kärnten und deren dauerhaften oder vorübergehenden weiteren Standorten (§ 5 Abs. 2) – bis zum Höchstausmaß des Abs. 4 einzuheben. Der Beitrag ist für jedes vom Schüler begonnene Schuljahr zu berechnen; § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(8) Für Zwecke der Errichtung und Führung der Schule sowie der Unterrichtserteilung gemäß § 5a hat das Land die Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes durch den Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit einer oder mehreren Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der kulturellen Belange oder Musikpflege der slowenischen Volksgruppe besteht, sicherzustellen.