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(2) Die Beurteilung und Reihung der Bewerber nach den vorgegebenen Auswahlkriterien hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.
(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 die Leistungsfeststellung oder gemäß § 2 Abs. 3 LVG die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und jeweils die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart heranzuziehen.
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(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.
(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.
(2) Die Beurteilung und Reihung der Bewerber nach den vorgegebenen Auswahlkriterien hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.
(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 die Leistungsfeststellung oder gemäß § 2 Abs. 3 LVG die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und jeweils die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart heranzuziehen.
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(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.
(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.