§ 13 K-KMG § 13

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

(1) DerVerordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 in Verbindung mit § 2a kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen, die gemäß § 11 kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung einer Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form kundgemacht, so treten diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Kärntner Landeszeitung, die die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe der Kärntner Landeszeitung ist auf jedem Stück der Kärntner Landeszeitung anzugeben; an diesem Tag hatin gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.

(2) Auf den einzelnen Stücken der Kärntner Landeszeitung sind für jedes Kalenderjahr der Jahrgang und - beginnend mit der Zahl 1 - die Nummer des Jahrganges anzugeben.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.09.2016

(1) DerVerordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 in Verbindung mit § 2a kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen, die gemäß § 11 kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung einer Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form kundgemacht, so treten diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Kärntner Landeszeitung, die die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe der Kärntner Landeszeitung ist auf jedem Stück der Kärntner Landeszeitung anzugeben; an diesem Tag hatin gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.

(2) Auf den einzelnen Stücken der Kärntner Landeszeitung sind für jedes Kalenderjahr der Jahrgang und - beginnend mit der Zahl 1 - die Nummer des Jahrganges anzugeben.

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