§ 5 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
§ 5 K-KPSG

Amtliche Untersuchungen

(1) Ist das Auftreten oder die Ausbreitung eines Schadorganismus zu befürchten, hat die Behörde Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Geräte oder Kultursubstrate, auf oder in denen der Schadorganismus auftreten kann, zur Ermittlung des Auftretens, des Ausgangspunktes und der Verbreitung des Schadorganismus zu untersuchen seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Entnahme von Proben hat hinsichtlich der Anzahl, Herkunft, Zusammensetzung und des Entnahmezeitpunktes nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden zu erfolgen.

(3) Die Untersuchungen sind von der Behörde oder unter behördlicher Überwachung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus durchzuführen. Lässt sich das Auftreten des Schadorganismus nicht anders feststellen, sind entsprechende Tests oder Laboruntersuchungen durchzuführen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.08.2001 bis 13.12.2019
§ 5 K-KPSG

Amtliche Untersuchungen

(1) Ist das Auftreten oder die Ausbreitung eines Schadorganismus zu befürchten, hat die Behörde Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Geräte oder Kultursubstrate, auf oder in denen der Schadorganismus auftreten kann, zur Ermittlung des Auftretens, des Ausgangspunktes und der Verbreitung des Schadorganismus zu untersuchen seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Entnahme von Proben hat hinsichtlich der Anzahl, Herkunft, Zusammensetzung und des Entnahmezeitpunktes nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden zu erfolgen.

(3) Die Untersuchungen sind von der Behörde oder unter behördlicher Überwachung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus durchzuführen. Lässt sich das Auftreten des Schadorganismus nicht anders feststellen, sind entsprechende Tests oder Laboruntersuchungen durchzuführen.

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