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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauansuchenverordung, LGBl. Nr. 42/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2002 über Bauansuchen für bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauansuchenverordung, LGBl. Nr. 42/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2002 über Bauansuchen für bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.