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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.
(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
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erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.
(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
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