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(2) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen seit 13.07.2022 weggefallen. Behörde erster Instanz ist in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister und in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.
(4) Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auf Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c, hat der Antrag neben den in Abs. 3 geforderten Angaben auch noch die Verwendung des Vorhabens anzugeben.
(5) Bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.
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(2) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen seit 13.07.2022 weggefallen. Behörde erster Instanz ist in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister und in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.
(4) Bezieht sich der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auf Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c, hat der Antrag neben den in Abs. 3 geforderten Angaben auch noch die Verwendung des Vorhabens anzugeben.
(5) Bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis c ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde erster Instanz der Bürgermeister einzuschreiten hat.