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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 13 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2000/29/EG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 2010, S 17.
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 13 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2000/29/EG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 2010, S 17.