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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion, zu bestrafen ist:
a) | mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600 Euro bis 7200 Euro, wer ein Bordell (oder eine bordellähnliche Einrichtung) ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betreibt; | |||||||||
b) | mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, wer | |||||||||
1. | den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 nicht erfüllt, | |||||||||
3. | als verantwortliche Person den Verpflichtungen des § 8 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | einer auf Grund des § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder | |||||||||
5. | entgegen den Verpflichtungen des § 13 Organen oder Hilfsorganen der Behörden den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung der im § 13 Abs. 1 angeordneten Auskunftsverpflichtung liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion, zu bestrafen ist:
a) | mit Geldstrafe von 1800 Euro bis zu 5400 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 3600 Euro bis 7200 Euro, wer ein Bordell (oder eine bordellähnliche Einrichtung) ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betreibt; | |||||||||
b) | mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, wer | |||||||||
1. | den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
2. | die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 nicht erfüllt, | |||||||||
3. | als verantwortliche Person den Verpflichtungen des § 8 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | einer auf Grund des § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder | |||||||||
5. | entgegen den Verpflichtungen des § 13 Organen oder Hilfsorganen der Behörden den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung der im § 13 Abs. 1 angeordneten Auskunftsverpflichtung liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.