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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
| Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
| Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
| Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
| Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes |