§ 2 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

b)

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;

aa)

als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

1.

Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

2.

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

3.

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

4.

Schnittblumen,

5.

Äste mit Laub bzw. Nadeln,

6.

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

7.

Blätter, Blattwerk,

8.

pflanzliche Gewebekulturen,

9.

bestäubungsfähige Pollen,

10.

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

bb)

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer

solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

c)

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

d)

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von

Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

§ 2 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

b)

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;

aa)

als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

1.

Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

2.

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

3.

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

4.

Schnittblumen,

5.

Äste mit Laub bzw. Nadeln,

6.

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

7.

Blätter, Blattwerk,

8.

pflanzliche Gewebekulturen,

9.

bestäubungsfähige Pollen,

10.

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

bb)

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer

solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

c)

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

d)

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von

Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

§ 2 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

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