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(2) Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz –§ 32 K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, tritt mit Ablauf des 31 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Dezember 2013 außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der bisherigen Rechtslage. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind anzuwenden.
(4) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, sind Anträge gemäß den § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 sowie Anträge gemäß § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes auch dann fristgerecht gestellt, wenn sie an den unabhängigen Verwaltungssenat adressiert und unter Nachweis des Versuchs der fristgerechten Einbringung beim unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden.
(5) Die/der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/ Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.
(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
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(2) Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz –§ 32 K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, tritt mit Ablauf des 31 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Dezember 2013 außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der bisherigen Rechtslage. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind anzuwenden.
(4) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, sind Anträge gemäß den § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 sowie Anträge gemäß § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes auch dann fristgerecht gestellt, wenn sie an den unabhängigen Verwaltungssenat adressiert und unter Nachweis des Versuchs der fristgerechten Einbringung beim unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden.
(5) Die/der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/ Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.
(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
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