§ 4 K-KMG § 4

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person sich unentgeltlich über die im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemachten Landesgesetzblätter informieren kann und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke dieser sowie Ausdrucke oder Kopien der bis zum 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Kärntner Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person sich unentgeltlich über die im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemachten Landesgesetzblätter informieren kann und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke dieser sowie Ausdrucke oder Kopien der bis zum 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Kärntner Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

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