§ 10 K-KMG § 10

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundmachung oder die Kundmachung durch den Anschlag an Amtstafeln anordnen, sind auch in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(3) Die Bestimmungen des §§ 2a und 2b gelten sinngemäß für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.09.2016

(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundmachung oder die Kundmachung durch den Anschlag an Amtstafeln anordnen, sind auch in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(3) Die Bestimmungen des §§ 2a und 2b gelten sinngemäß für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2.

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