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(2) Soweit es zur Vorbeugung gegen den Befall, zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, hat die Behörde die Eigentümer und Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 zu folgenden Maßnahmen, die im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden festzulegen sind, zu verpflichten:
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(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.
(4) Sperrgebiete und Sicherheitszonen gemäß Abs. 2 lit. f, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.
(2) Soweit es zur Vorbeugung gegen den Befall, zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, hat die Behörde die Eigentümer und Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 zu folgenden Maßnahmen, die im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden festzulegen sind, zu verpflichten:
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(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.
(4) Sperrgebiete und Sicherheitszonen gemäß Abs. 2 lit. f, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.