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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind.
(3) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(4) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, wenn die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.
(5) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden.
(6) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein.
(2) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind.
(3) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(4) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, wenn die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.
(5) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden.
(6) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein.