§ 8 K-PRG Betrieb eines Bordells

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

a)

vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfaßterfasst sind und

b)

jeweils durch eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen vermögen, daß sie freieinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Geschlechtskrankheiten sind.Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, dem zu entnehmen ist, dass

1.

sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind, und

2.

bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen. Er hat die Aufnahme der Prostitution durch diese Personen in seinem Betrieb der Behörde sowie der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) binnen drei Tagen schriftlich bekanntzugeben und hiebei deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort anzuführen. Außerdem ist der Inhaber der Bordellbewilligunginsbesondere verpflichtet, der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde die Identität der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g) schriftlich bekanntzugeben.

a)

dafür zu sorgen, dass die oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist, und Aufzeichnungen über den jeweiligen zeitlichen Verantwortungsbereich dieser Person oder dieser Personen geführt und auf Verlangen der Behörde ( § 15) vorgelegt werden,

b)

der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die Identität der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen (§ 4 Abs 3 lit g) schriftlich bekanntzugeben,

c)

sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen,

d)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

1.

einen Tag vor Ausübung der Prostitution: Namen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift,

2.

unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

3.

die Beendigung der Ausübung der Prostitution,

e)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnadresse sowie die Änderung des Namens oder der Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen bekannt zu geben,

f)

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen,

g)

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen,

h)

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle die Hausordnung (§ 4 Abs. 4 lit. d) anzubringen und darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Bordells ständigvom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Dieser VerantwortlicheDiese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Minderjährigen ist der Besuch einesdes Bordells verboten. Die verantwortliche Person (iSd Abs. 3)2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(5) Der Gemeinderat hat, soweit dies im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuß von alkoholischen Getränken, die Einrichtung, Ausstattung und die Reinhaltung der Räume zu erlassen.

Stand vor dem 09.11.2012

In Kraft vom 01.11.1990 bis 09.11.2012

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

a)

vom Verbot des § 3 Abs. 1 lit. a nicht erfaßterfasst sind und

b)

jeweils durch eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen vermögen, daß sie freieinen nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Geschlechtskrankheiten sind.Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, dem zu entnehmen ist, dass

1.

sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind, und

2.

bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.

(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen. Er hat die Aufnahme der Prostitution durch diese Personen in seinem Betrieb der Behörde sowie der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) binnen drei Tagen schriftlich bekanntzugeben und hiebei deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort anzuführen. Außerdem ist der Inhaber der Bordellbewilligunginsbesondere verpflichtet, der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde die Identität der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g) schriftlich bekanntzugeben.

a)

dafür zu sorgen, dass die oder eine von den nach § 4 Abs. 3 lit. g namhaft gemachten Personen während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend ist, und Aufzeichnungen über den jeweiligen zeitlichen Verantwortungsbereich dieser Person oder dieser Personen geführt und auf Verlangen der Behörde ( § 15) vorgelegt werden,

b)

der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die Identität der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen (§ 4 Abs 3 lit g) schriftlich bekanntzugeben,

c)

sich von der Identität der in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen zu überzeugen,

d)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) die in seinem Bordell die Prostitution ausübenden Personen schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

1.

einen Tag vor Ausübung der Prostitution: Namen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift,

2.

unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

3.

die Beendigung der Ausübung der Prostitution,

e)

dem Bürgermeister und der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) unverzüglich die Änderung des eigenen Namens oder der eigenen Wohnadresse sowie die Änderung des Namens oder der Wohnadresse der verantwortlichen Person oder der verantwortlichen Personen bekannt zu geben,

f)

sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den rechtlich vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene entsprechen,

g)

unentgeltlich Präventionsmaterial, insbesondere Kondome, zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung zu stellen,

h)

deutlich sichtbar an geeigneter Stelle die Hausordnung (§ 4 Abs. 4 lit. d) anzubringen und darauf hinzuweisen, dass Minderjährigen der Zutritt verboten ist.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene verantwortliche Person iSd Abs. 2 lit. a ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Bordells ständigvom Bewilligungsinhaber festgelegten Betriebszeit anwesend zu sein. Dieser VerantwortlicheDiese verantwortliche Person hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt zu untersagen.

(4) Minderjährigen ist der Besuch einesdes Bordells verboten. Die verantwortliche Person (iSd Abs. 3)2 lit. a hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers dies auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher im Zweifelsfall seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.

(5) Der Gemeinderat hat, soweit dies im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuß von alkoholischen Getränken, die Einrichtung, Ausstattung und die Reinhaltung der Räume zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten