§ 15 K-PRG Behörde, eigener Wirkungsbereich

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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