§ 14 K-PRG Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Maßgabemitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Bestimmungen des Gesetzeszuständigen Behörde über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehördenderen Ersuchen bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr 53/ 1978, inSchließung eines Bordells nach § 10 und bei der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 23/1979, mitzuwirkenDurchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.08.2012

(1) Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Maßgabemitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind.

(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Bestimmungen des Gesetzeszuständigen Behörde über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehördenderen Ersuchen bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr 53/ 1978, inSchließung eines Bordells nach § 10 und bei der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 23/1979, mitzuwirkenDurchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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