Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Maßgabemitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Bestimmungen des Gesetzeszuständigen Behörde über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehördenderen Ersuchen bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr 53/ 1978, inSchließung eines Bordells nach § 10 und bei der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 23/1979, mitzuwirkenDurchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Die Organe derdes Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach Maßgabemitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Bestimmungen des Gesetzeszuständigen Behörde über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehördenderen Ersuchen bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr 53/ 1978, inSchließung eines Bordells nach § 10 und bei der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 23/1979, mitzuwirkenDurchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.