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(2) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall obliegt dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (bei Berufsschulen) bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen) gemäß § 23 Abs. 5 des Kärntner Landeslehrergesetzes.
(3) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:
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e) die Erstellung des Amtsvortrages entsprechend dem Verfahrensergebnis zur Erstattung des Vorschlages nach § 12.
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(2) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall obliegt dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (bei Berufsschulen) bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen) gemäß § 23 Abs. 5 des Kärntner Landeslehrergesetzes.
(3) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:
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e) die Erstellung des Amtsvortrages entsprechend dem Verfahrensergebnis zur Erstattung des Vorschlages nach § 12.