§ 13 K-PRG Überwachung

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht darf mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1990 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht darf mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten