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Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 13.12.2019 weggefallen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturpflanzenschutzgesetz 1983, LGBl Nr 81, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 43/1997 und 35/1999, außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 12 Abs 3 an die Stelle des Betrages 7200 Euro der Betrag von S 100.000,- und an die Stelle des Betrages 21.600 Euro der Betrag von S 300.000,-.
(4) Die Landesregierung hat die aufgrund des § 9 des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983 erlassenen Verordnungen innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Verordnungen - soweit sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten - als landesgesetzliche Regelungen weiter.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft seit 13.12.2019 weggefallen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturpflanzenschutzgesetz 1983, LGBl Nr 81, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 43/1997 und 35/1999, außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 12 Abs 3 an die Stelle des Betrages 7200 Euro der Betrag von S 100.000,- und an die Stelle des Betrages 21.600 Euro der Betrag von S 300.000,-.
(4) Die Landesregierung hat die aufgrund des § 9 des Kulturpflanzenschutzgesetzes 1983 erlassenen Verordnungen innerhalb eines halben Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Verordnungen - soweit sie von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten - als landesgesetzliche Regelungen weiter.