§ 1 K-VergRG 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs.§ 1 und 5 BK-VG) unterliegen und gemäß ArtVergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 13.05.2017 bis 17.12.2018
Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs.§ 1 und 5 BK-VG) unterliegen und gemäß ArtVergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

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