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(2) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.
(3) Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Bisophärengesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.
(3) Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Bisophärengesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.